Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965§ 9 Verfügungen
Stand: 10.06.2019
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen können vorsehen, daß das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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